Interessengemeinschaft für Holzbetriebswirte und -Techniker E.V. Rosenheim
Willkommen bei der IGHTR
Satzung
§1 Der Verein führt den Namen „Interessengemeinschaft Holzbetriebswirte und –Techniker Rosenheim e.V. (IG – HTR)“. Sitz des Vereins ist Rosenheim. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
Postanschrift:
IG-HTR, c/o Staatliche Fachschule Rosenheim, Hochschulstrasse 1, 83024 Rosenheim.
§2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenverordnung der Staatlichen Fachschule Rosenheim (ehemals: Holztechnikum Rosenheim) in ideeller Hinsicht und durch materielle Unterstützung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3 Vereinsmittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei Ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Kapitalanteile oder Sacheinlage zurück.
§4 Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§5 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Staatliche Fachschule Rosenheim, die unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§6 Als Mitglied können durch den Vorstand aufgenommen werden:
Einzelpersonen, Firmen, Verbände und öffentliche Körperschaften. Die Mitgliedschaft erfordert eine schriftliche Bekundung. Der Vorstand kann die Aufnahme verweigern, der betreffende Aufnahmesuchende hat dann die Möglichkeit, Berufung bei der Hauptversammlung einzulegen, die endgültig entscheidet.
§7 Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, Auflösung der juristischen Person, freiwilligen Austritt oder Ausschluss durch den Vorstand. Der freiwillige Austritt ist beim Vdorstand schriftlich zu melden; er ist jederzeit möglich und bedarf keiner Kündigunsfrist. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlischt jeder Anspruch an den Verein.
§8 Jedes Mitglied hat Sitz und Stimme in der Hauptversammlung.
§9 Die Mitglieder sind zur Zahlung des gesamten Jahresbeitrages verpflichtet, wenn sie am ersten Kalendertag des betreffenden Jahres noch Mitglied sind. Über Anträge zur Befreiung von Beitragszahlungen aus wichtigem Grund entscheidet der Vorstand.
§10 Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Hauptversammlung.
§11 Organe des Vereins sind:
a) die Hauptversammlung
b) der Vorstand
§12 Die ordentliche Hauptversammlung findet alle 4 Jahre statt.
§13 Die Hauptversammlung wird durch den Vorsitzenden unter Wahrung einer Ladungsfrist von 2 Wochen schriftlich mit Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.
§14 Die Hauptversammlung obliegt insbesondere:
- die Entgegennahme des Geschäftsberichtes,
- die Genehmigung der Jahresabrechnung,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Wahl des Vorstandes für die neue Amtsdauer,
- die Wahl der Rechnungsprüfer,
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
- die Auflösung des Vereins.
Über Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die sämtliche Beschlüsse, Wahlen und Abstimmungen enthält. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§15 Die Hauptversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit kommt kein Beschluss zustande.
Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen der Dreiviertelmehrheit der in der Hauptversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Beschlüsse können von der Mitgliederversammlung nur über solche Angelegenheiten gefasst werden, die bei der Tagesordnung bezeichnet sind, oder, sofern es sich nicht um Neuwahlen des Vorstandes, um Satzungsänderungen oder um Auflösung des Vereins handelt, mit Zustimmung von drei Viertel der bei der Beschlussfassung anwesenden Stimmen von Vorsitzenden nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
§16 Der Vorstand setzt sich aus 6 Mitgliedern zusammen:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem stellvertretenden Schriftführer
e) dem Kassier
f) dem stellvertretenden Kassier
§17 Die Hauptversammlung wählt den Vorstand aus ihrer Mitter auf 4 Jahre.
Der Vorsitzende uns sein Stellvertreter werden in je einem besonderen Wahlvorgang mit absoluter, die anderen Vorstandsmitglieder mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gewählt. Wenn bei der Wahl des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters die absolute Mehrheit nicht auf eine Person fällt, findet eine engere Wahl unter den beiden Personen statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinten.
Die Wahl des Vorsitzenden findet unter Leitung eines von der Mitgliederversammlung gewählten Vertreters, die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder unter Leitung des Vorsitzenden statt.
Scheiden Mitglieder des Vorstandes vor Ablauf ihrer Wahlzeit aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine Neuwahl für den Rest der Wahlzeit vorzunehmen.
§17a Der Vorsitzende beruft und leitet die Vorstandssitzung.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden oder eines Stellvertreters mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Über die Verhandlungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen; sie ist vom Schriftführer oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen.
§18 Dem Vorstand obliegt die Leitung der Vereinsgeschäfte. Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.
Beide sind einzelvertretungsverechtigt.
§19 die Entscheidung über Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen an die Staatliche Fachschule Rosenheim trifft bis zu einer Höhe von Euro 1000,- der Vorsitzende, darüber hinaus müssen die Zuwendungen die Zustimmung von mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied haben.
§20 Beschlüsse über die Auflösung des Vereins oder etwaige Satzungsänderungen, die den Zweck des Vereins abändern, bedürfen der Genehmigung des zuständigen Finanzamtes.
Änderungen oder Ergänzungen dieser Satzung in formaler Hinsicht kann der Vorsitzende vernehmen.
§21 Über Beschlüsse und Wahlhandlungen der Hauptversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, dass vom Schriftführer und dem Vereinsvorsitzenden abzuzeichnen ist.
Rosenheim, im September 2014
Der Vorsitzende
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